Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Anwendungsbereich
a) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
b) Alle Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser unserer Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, insbesondere Partnerschaftsvereinbarungen, haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend.
c) Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel: Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
a) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
c) Original-Ersatzteilnummern in Angebotsunterlagen, Katalogen etc. dienen nur zum Vergleich und dürfen nicht an Endverbraucher weitergegeben werden.
d) Bei nicht lagergängigen Artikeln, insbesondere Sonderanfertigungen, sind Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der bestellten Menge zulässig.
e) Der Mindest-Nettorechnungswert muss EURO 20,00 betragen. Erhalten wir Aufträge unter EURO 20,00 wird dennoch der Mindest-Rechnungsnettowert berechnet.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Marktpreis (Tagespreis) berechnet. Wurde mit dem Besteller eine Berechnung des Listenpreises vereinbart, wird der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis berechnet. Im Fall einer Erhöhung gegenüber dem am Tage der Bestellung gültigen Preis werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen, dass die Preiserhöhung billigem Ermessen entspricht, d.h., dass die Preiserhöhung durch Kostenerhöhungen, insbesondere durch Preisänderungen unserer Lieferanten, durch Tarifabschlüsse, Materialpreisänderungen, Währungsschwankungen und/oder umlagefähige Steuererhöhungen eingetreten ist.
b) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Lager oder ab Werk nach unserer Wahl. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind wir zur Versendung der Ware nicht verpflichtet. Erklären wir uns zum Versand bereit, sind wir nach unserer Wahl auch zur Versendung per Nachnahme berechtigt.
d) Wir sind berechtigt, die Abholung der Ware gegen Bezahlung zu verlangen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung aufgedruckten Frist zu zahlen, bei Fehlen einer Zahlungsfrist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungseingang bei uns innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto, sofern sich der Besteller nicht mit der Bezahlung anderer Warenlieferungen in Verzug befindet.
e) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Akzeptieren wir Schecks oder Wechsel, tritt Erfüllung erst dann und nur insoweit ein, als endgültig eine Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.
f) Für den Fall, dass es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft handelt, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
a) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
b) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit
a) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
b) Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt erst mit dem Vertragsabschluss und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskampfmaßnahmen, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Wir sind verpflichtet, den Besteller in diesen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an einer weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
e) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
g) Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
h) Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
i) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
j) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
k) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
l) Sofern die Voraussetzungen von k) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Versand/Gefahrübergang
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab unserem Lager vereinbart.
b) Erklären wir uns im Einzelfall bereit, die Ware an den Besteller zu versenden, erfolgt dies auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht ab unserem Lager, sondern ab Werk unseres Lieferanten erfolgt.
c) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transport-versicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7. Gewährleistung
a) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß und nach Maßgabe folgender Regelungen nachgekommen ist:
Erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Übergabe der Ware, uns mitgeteilt werden. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich uns anzuzeigen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erlangen.
c) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von c) auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Soweit nicht vorstehend etwas abweichend geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
i) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
8. Gesamthaftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Nr. 5 und Nr. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gem. § 823 BGB
b) Die Begrenzung nach a) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
c) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehaltssicherung
a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender und bedingter Ansprüche, gleich welcher Art aus der Geschäftsverbindung, die uns gegenüber dem Besteller zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen abzüglich der Kosten für die Wiederinbesitznahme und die Verwertung der Ware.
c) Der Käufer ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Reparaturen und Wartungsarbeiten sind sofort auszuführen und zwar abgesehen von Notfällen durch unseren Reparaturdienst oder den des Herstellerwerkes.
d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Besteller ist dabei auch verpflichtet, uns vorhandene Pfändungs-Protokolle sowie eine von ihm ausgestellte eidesstattliche Erklärung, dass die Ware in unserem Eigentum steht, zu übersenden.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
e) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
f) Zu anderen Verfügungen, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Besteller nicht berechtigt. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist der Abnehmer verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
g) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
h) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
i) Wenn der Besteller die Ware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft, ist die Forderung des Bestellers in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Werden die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen, ist auch seine Forderung aus dem Kontokorrent in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Diese Abtretung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
j) Der Besteller tritt zu unserer Absicherung auch die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
k) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Rücknahme
a) Wir sind zur Rücknahme bestellter und richtig gelieferter, mängelfreier Ware nicht verpflichtet, es sei denn, wir haben im Einzelfall uns schriftlich mit der Rücknahme einverstanden erklärt.
b) Im Falle unseres Einverständnisses hat der Rückversand auf Kosten des Bestellers zu erfolgen. Der Besteller ist verpflichtet, pauschal 15 Prozent des Netto-Kaufpreises, mindestens jedoch EURO 5,00 je Position, als Wiedereinlagerungs- beziehungsweise Warenrücknahmekosten zu übernehmen, soweit die Warenrücknahme aus Gründen erfolgt, die der Besteller zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn wir Eigentumsvorbehaltsware aus Gründen wieder in Besitz nehmen, die der Besteller zu vertreten hat.
Unberührt hiervon bleibt unser Recht, im Einzelfall die Rücknahme von der Bezahlung höherer Kosten abhängig zu machen oder bei der Rücknahme von Eigentumsvorbehaltsware höhere uns entstandene Kosten geltend zu machen.
11. Sonstige Bestimmungen
a) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Essen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
b) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist Erfüllungsort Essen.
c) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: Oktober 2010